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Lexikon
Geschlechterdiskriminierende Werbung, Spezialtatbestand
Besonderer Unlauterkeitsbestand oder Spezialtatbestand. Geschlechterdiskriminierende Werbung setzt die Würde von Frau und Mann herab und ist unzulässig. Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt vor, wenn sie die ein Geschlecht verkörpernde Person als Objekt von Unterwerfung, Untertänigkeit, Ausbeutung usw. darstellt: Visuell, verbal oder akustisch herabwürdigt; im Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhaltung respektiert; in sexistischer Art und Weise derart beeinträchtigt, dass zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht oder die Person in rein dekorativer Funktion (Blickfang) dargestellt wird.