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Lexikon
Heilmittel, Fachwerbung
Publikumswerbung ist nicht zulässig für Arzneimittel, welche nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen. Dies betrifft die Heilmittelklassen A und B. Zudem dürfen Arzneimittel, die psychotrope Substanzen oder Suchtmittel im Sinne der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften enthalten, nicht beworben werden, unabhängig von der Heilmittelklasse. Untersagt ist die Publikumswerbung auch für die Arzneimittel, welche von der Krankenversicherung bezahlt werden, unabhängig davon, in welcher Abgabekategorie sie eingeteilt sind. Diese Arzneimittel sind in der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Sozialversicherungen aufgeführt. Bei diesen Heilmittelklassen wird die Werbung als Fachwerbung bezeichnet. Sie richtet sich direkt an Personen, die zur Verschreibung, Abgabe oder eigenverantwortlichen beruflichen Anwendung von Arzneimitteln berechtigt sind (vor allem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Drogisten und deren Hilfspersonen). Das Heilmittelinstitut als Bewilligungsinstanz kontrolliert, ob die Fach- und Publikumswerbung für die ihrer Kontrolle unterstehenden Arzneimittel den dafür geltenden Bestimmungen entspricht. Sie kann zum Schutz der öffentlichen Gesundheit weitere Arzneimittel von der Publikumswerbung ausschliessen.