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Lexikon
Irreführende Aussagen, Spezialtatbestand
Besonderer Unlauterkeitsbestand oder Spezialtatbestand. Auch wahre Aussagenkönnen irreführend und damit unlauter sein: Wenn z.B. nicht die ganze Wahrheit gesagt wird, oder wenn ein Produkt allein als schlechtes Beispiel verwendet wird, ohne Hinweis darauf, dass die andern Produkte derselben Art diese Eigenschaften ebenfalls aufweisen. Dieser Bereich wird speziell im Abschnitt Irreführung des Kunden ausführlicher behandelt.