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Lexikon
Irreführung über die Betriebsherkunft
Auch in diesem Fall geht es darum von den Leistungen anderer zu profitieren. Dies kann z.B. durch verwechselbare Kennzeichnungen, Marken, Verpackungen, Produktgestaltungen, Slogans oder Signete geschehen. Es genügt hier allein das Vorliegen einer objektiven Verwechslungsgefahr, ein Verschulden ist nicht gefordert. Dieser Tatbestand ist insbesondere dort von Interesse, wo eine Marke, ein Modell usw. nicht (mehr) von einem Immaterialgüterrecht geschützt wird. Denn für das UWG gilt nicht die Registerpriorität, sondern die Benutzungspriorität