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Lexikon
Rechtssubjekt
Alle rechtsfähigen Personen und Institutionen werden als Rechtssubjekte bezeichnet. Dementsprechend sind sie auch Träger von Rechten und Pflichten. Die Rechtswissenschaft gliedert die Rechtssubjekte in natürliche und juristische Personen. Dies bedeutet, dass alle Menschen ab vollendeter Geburt als natürliche Personen gelten und somit als Rechtssubjekt bezeichnet werden. Als juristische Personen bezeichnet werden Zusammenschlüsse wie Unternehmungen in unterschiedlichen Formen, Vereine oder auch Stiftungen. Diese sind den natürlichen Personen gleichgestellt.