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Lexikon
Rufschädigung, Spezialtatbestand
Besonderer Unlauterkeitsbestand oder Spezialtatbestand. Unlauter handelt, wer den Ruf eines Konkurrenten durch unwahre, irreführende oder unnötig herabsetzende Äusserungen verletzt. Der Vergleich zum Kampfsport ist nicht weit. Wer einen Boxmatch bestreiten will, muss den Gegner schlagen dürfen, weil sonst der Match keinen Sinn macht. Nur unfaire Schläge sind verboten.