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Lexikon
Sachlicher Geltungsbereich
Begriff des UWG. Es sind Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteil vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Nicht unter das UWG fallen demzufolge z.B. die Mitgliederwerbung für Vereine, sportliche Wettbewerbe, politischer Kampf oder wissenschaftliche Diskussionen.