Besonderer Unlauterkeitsbestand oder Spezialtatbestand. Unnötig verletzend sind Aussagen, die nicht durch den Geschäftszweck als solchen gedeckt sind, sondern den Konkurrenten in seiner Person angreifen (z.B. seinen Glauben, familiäre Verhältnisse, zurückliegende Verurteilungen usw.).