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Lexikon
Vervielfältigungsrecht
Begriffe des URG, bezeichnet ein Schutzrecht (Recht des Urhebers). Unter das Vervielfältigungsrecht fallen Reproduktionen irgendwelcher Art. Abbildungen, welche über die blosse technische Aufnahme hinausgehen, geniessen den Schutz des Urheberrechtes und dürfen daher ohne Einwilligung des Urhebers nicht kopiert werden. Der Urheber kann seine Einwilligung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen, namentlich auch solche finanzieller Natur, abhängig machen. Die Einwilligung ist für jeden einzelnen Verwendungszweck erneut zu geben.