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Lexikon
Verwertungsgesellschaften
Weil im Bereich der Urheberrechte die schier unkontrollierbare Massennutzung vorherrscht, ist es den einzelnen Rechtsinhabern nicht möglich, mit den jeweiligen Nutzern je einen Lizenzvertrag abzuschliessen. Aus diesem Grund ist die Nutzung der Urheberrechte grundsätzlich ohne die Zustimmung des Urhebers erlaubt. Es ist jedoch in jedem Fall eine Vergütung geschuldet, die durch die Verwertungsgesellschaften (und allein durch diese) eingetrieben wird. Die jeweilige Verwertungsgesellschaft hat in ihrem Bereich eine Monopolstellung inne, weshalb ihre Tätigkeit strengen Vorschriften und der Aufsicht des IGE unterstellt ist. Die Oberaufsicht liegt beim Bundesrat.