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Lexikon
Warentests, Spezialtatbestand
Besonderer Unlauterkeitsbestand oder Spezialtatbestand. Warentests werden in der Regel von neutralen Testveranstaltern durchgeführt. Deren Ergebnisse dürfen nur mit Einwilligung des Testveranstalters in der Werbung verwendet werden. Die Schweizerische Stiftung für Konsumentenschutz erteilt die Bewilligung zur Verwendung ihrer Testergebnisse unter den Bedingungen, dass ihr die Werbeentwürfe zur Genehmigung eingereicht werden und dass die Werbung einen Hinweis auf die verwendete Publikation des Testberichtes und die Möglichkeit zum Bezug von dessen vollständiger Ausfertigung enthält. Im Übrigen gelten auch für Warentests die gleichen Voraussetzungen wie für die vergleichende Werbung: Testveranstalter und Medien haben dafür einzustehen, dass die publizierten Testergebnisse objektiv richtig sind, keine irreführenden Ungenauigkeiten enthalten und auch nicht einzelne Produzenten unnötig herabsetzen.